Bis zum maßgeblichen Eingabeschluss wurden abschließend 2.572 (Vorjahr 3.489) Erstanträge und 5.661 Wiederholungsanträge (Vorjahr 6.802) bearbeitet und beschieden.

Bis zum maßgeblichen Eingabeschluss wurden abschließend 2.572 (Vorjahr 3.489) Erstanträge und 5.661 Wiederholungsanträge (Vorjahr 6.802) bearbeitet und beschieden.

Geldleistungen des Staates

Leistungen nach dem BAföG (Bundesausbildungsförderungsgesetz) sind Geldleistungen des Staates, die den finanziell schwächer gestellten Studierenden das Studium ermöglichen sollen. Die Leistungen werden – sofern die Förderungsvoraussetzungen erfüllt sind – je zur Hälfte als unverzinsliches Darlehen und als Zuschuss gewährt.

Aufgaben des Amtes
für Ausbildungsförderung

Das Studierendenwerk Münster als Amt für Ausbildungsförderung ist für den Vollzug des Bundesausbildungsförderungsgesetzes (BAföG) und für die entsprechende Betreuung der Studierenden folgender Hochschulen zuständig:

  1. Westfälische Wilhelms-Universität
  2. Fachhochschule Münster
  3. Katholische Hochschule NRW (KatHO NRW)
  4. Musikhochschule Münster / FB 15 der Westf. Wilhelms-Universität
  5. Kunstakademie Münster
  6. Philos.-Theol. Hochschule der Franziskaner und Kapuziner
  7. EU/FH, Rheine

Neben der Beratung der Studierenden bezüglich der Förderungsfähigkeit ihrer Ausbildung sowie der Bearbeitung eingehender Förderungsanträge der Studierenden beinhaltet diese Zuständigkeit im Wesentlichen folgende Aufgaben:

  • Zivilrechtliche Geltendmachung von Unterhaltsansprüchen vor den Familiengerichten
  • Durchführung der Widerspruchsverfahren als Widerspruchsbehörde
  • Durchführung von Verwaltungsstreitverfahren vor dem Verwaltungsgericht Münster
  • Entscheidung über Veränderungen von Ansprüchen nach § 59 Landeshaushaltsordnung (LHO) – Stundungen, Niederschlagungen oder Erlass von Erstattungsansprüchen
  • Durchführung von Bußgeldverfahren
  • Durchführung von Zwangsvollstreckungsmaßnahmen

Die Fachaufsicht über den gesetzeskonformen Vollzug obliegt der Bezirksregierung Köln.

Antragszahlen und Förderungsleistungen

Bis zum maßgeblichen Eingabeschluss wurden abschließend 2.572 (Vorjahr 3.489) Erstanträge und 5.661 Wiederholungsanträge (Vorjahr 6.802) bearbeitet und beschieden.
Insgesamt wurden somit 9.056 Anträge (Vorjahr 10.291) beschieden (inkl. der pauschal hinzuzurechnenden 10 % für die manuell beschiedenen Anträge). Gegenüber dem Vorjahr ergibt sich somit eine Reduzierung um 1.235 Anträge.
Der Gesamtbetrag der über IT-NRW zahlbar gemachten Leistungen belief sich in 2022 auf 49.914,6 T € (Vorjahr 46.969.9 T€).
Die ausgezahlten Förderungsleistungen haben sich folglich trotz der deutlich weniger beschiedenen Anträge gegenüber dem Vorjahr um 2.944,6 T€ erhöht (Vorjahresvergleich lag bei 3.495,7 T€).
Die Anzahl der im Berichtszeitraum Geförderten fiel dabei sogar leicht um 70 ab, und zwar von 9.465 in 2021 auf 9.395 in 2022.
Die nachfolgende Tabelle und die grafischen Darstellungen geben einen Überblick über die Zahlen der bearbeiteten Anträge und die ausgezahlten Förderungsleistungen der Jahre 2010 bis 2022.

Jahr Erstanträge Wiederholungsanträge Gesamt ausgezahlte Förderungsleistungen in T€
2010 4.604 6.285 10.889 39.217,2
2011 4.720 6.196 10.916 42.353,2
2012 5.570 7.143 12.713 45.750,6
2013 5.512 6.889 12.401 45.697,3
2014 4.381 6.441 10.822 44.163,9
2015 5.119 6.431 11.550 42.785,9
2016 4.637 5.967 10.604 40.832,6
2017 4.352 5.623 9.975 42.691,8
2018 3.789 5.052 8.841 38.086,0
2019 3.725 4.857 8.582 36.876,7
2020 3.270 5.904 9.174 43.474,2
2021 3.489 6.802 10.291 46.969,9
2022 2.572 5.661 9.056 49.914,6

Widersprüche und
Klageverfahren

Im Jahr 2022 wurden 390 Widersprüche (Vorjahr 393) erhoben. In lediglich 37 Fällen erfolgte eine Abhilfe (Vorjahr 38), in bisher 45 Fällen erging ein Widerspruchsbescheid (Vorjahr insgesamt 76) und 61 sind noch offen (aus dem Vorjahr aktuell noch drei). Die übrigen Widersprüche konnten auf andere Weise erledigt werden (z.B. durch Rücknahme oder Umdeutung).
Im gleichen Zeitraum wurden zwölf Verfahren in der Verwaltungsgerichtsbarkeit begonnen, alle vor dem Verwaltungsgericht. Zwei der Verfahren vor dem Verwaltungsgericht sind bereits beendet – in einem wurde obsiegt, im anderen wurde sich verglichen. Die übrigen Verfahren laufen noch.
Vor den Zivilgerichten wurden im Jahr 2022 insgesamt fünf Verfahren begonnen, vier davon bei den Amtsgerichten, eines beim Oberlandesgericht. In einem Verfahren wurde obsiegt, eines wurde durch einen Vergleich erledigt, zwei Verfahren wurden verloren und eines ist noch offen.

DAKA- Landesdarlehen

Neben dem BAföG besteht auch die Möglichkeit der Förderung über die Darlehenskasse der Studierendenwerke im Land Nordrhein-Westfalen e.V. (DAKA). Diese stellt den Studierendenwerken seit ihrer Gründung im Jahre 1953 Mittel zur Verfügung. Studierende, die eine Finanzhilfe benötigen, können bei der Darlehenskasse der Studierendenwerke e.V. ein zinsloses Studiendarlehen mit einem Höchstbetrag in Höhe von 12.000 € beantragen – ausgezeichnet mit Gütesiegeln des Centrums für Hochschulentwicklung (CHE) sowie positiver Bewertung der Stiftung Warentest (Finanztest). Seit dem 01.01.2019 kann unabhängig von der o. g. Fördermöglichkeit für einen studienbedingten Auslandsaufenthalt ebenfalls ein Darlehen in Anspruch genommen werden. Dieses Darlehen soll dann pro Darlehensnehmerin oder -nehmer einen Betrag von 6.000 € nicht überschreiten.
Im Jahr 2022 wurden 32 Anträge (Vorjahr: 43) auf Gewährung eines sogenannten Landesdarlehens bearbeitet. Den Antragstellern konnten damit Leistungen in Höhe von insgesamt 174 T€ (Vorjahr 230 T€) durch die DAKA überwiesen werden.

KfW-Kredite

Seit Mai 2006 ist das Studierendenwerk Münster, wie eine Großzahl anderer Studierendenwerke auch, Vertriebspartner der Kreditanstalt für Wiederaufbau, der KfW-Bankengruppe. Neben den Studierendenwerken sind auch Bankinstitute, wie Sparkassen und Volksbanken, für die KfW als Vertriebspartner tätig. Die KfW stellt Studierenden an deutschen Hochschulen verzinste Kredite zwecks Finanzierung ihres Studiums zur Verfügung.
Die Ämter für Ausbildungsförderung in den Studierendenwerken verstehen sich als Dienstleister in Bezug auf die gesamte finanzielle Sicherstellung des Lebensunterhaltes während des Studiums. Primär ist hierunter zu verstehen, Studierende zunächst auf ihren Rechtsanspruch auf Ausbildungsförderung nach dem BAföG hinzuweisen und zu beraten oder auf die Förderungsmöglichkeit der Darlehenskasse der Studierendenwerke (DAKA).
Insofern ist das KfW-Darlehen zwar eine weitere Säule der Studienfinanzierung, die in aller Regel jedoch erst greifen soll, wenn andere, günstigere Finanzierungsmöglichkeiten ausgeschöpft sind. Aus diesem Grunde hat sich das Studierendenwerk Münster damals entschieden, als Vertriebspartner für die KfW-Bankengruppe tätig zu sein, um alles, was die Studienfinanzierung betrifft, von kompetenten Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern des Amtes für Ausbildungsförderung aus „einer Hand“ anbieten zu können.
Im Vergleich zu den Vorjahren brachen jedoch aufgrund der Corona-Pandemie die KfW-Antragszahlen in unserem Hause vollständig ein. Es konnte vom Studierendenwerk Münster lediglich noch ein KfW-Darlehen (Vorjahr 0) vermittelt und 107 Wiederholungsanträge (Vorjahr 65) bearbeitet werden.
Grund dafür ist weiterhin, dass wegen der Pandemie auch in diesem Bereich die persönlichen Sprechzeiten im März 2020 eingestellt wurden, KfW-Neukredite jedoch persönlich abgeschlossen und im Beisein eines Vertriebspartners unterschrieben werden müssen. Das war in unserem Hause weiterhin nicht möglich.
Aufgrund dieser Entwicklung in den letzten Jahren wurde nun auch in NRW entschieden, die Vertriebspartnerschaft mit der KfW-Bankengruppe zum 30.06.2023 endgültig zu beenden.

Finanzierung

Für das Jahr 2022 wurde eine Aufwandserstattung durch das Land NRW in Höhe von 2.058 T € in vier Teilbeträgen gezahlt.

Rückblick/ Ausblick

Mit dem 27. BAföG-Änderungsgesetz (BAföGÄndG) sind die Freibeträge vom Eltern-Einkommen spürbar angehoben worden und die Bedarfssätze (Höhe der BAföG-Förderung) gestiegen. Außerdem wurde der Freibetrag vom Vermögen des Auszubildenden angehoben. Und schließlich kann seitdem nun auch von einer BAföG-Förderung profitieren, wer noch nicht 45 Jahre alt ist. Damit sollten mehr Menschen vom BAföG profitieren können. Die neuen Regelungen gelten seit Schuljahresbeginn 2022 beziehungsweise seit Beginn des Wintersemesters 2022/2023 für Studierende.

Mit dem 28. BAföG-Änderungsgesetz wurde ein Nothilfeinstrument innerhalb des BAföG geschaffen, um schneller und wirksamer auf Notlagen wie zuletzt in der COVID-19-Pandemie reagieren zu können. Diese Novelle ist eine Reaktion auf die infolge der Corona-Einschränkungen massiv zurückgegangenen ausbildungsbegleitenden Nebenerwerbsjobs, was viele Auszubildende vor erhebliche finanzielle Probleme gestellt hat.

Fazit:
Das mit diesen Reformen verfolgte Ziel, endlich die Anzahl der geförderten Studierenden wieder anheben zu können, ist erneut verfehlt worden, hier ist sogar ein Rückgang zu verzeichnen.

Es bleibt abzuwarten, ob sich die volle Wirkkraft der neuen Regelungen doch noch in die richtige Richtung entfaltet. Das wird sich nun in 2023 erweisen.